Arten
Welche Arten von Glücksspielen an Land sind in Ihrer Gerichtsbarkeit erlaubt, und wird das Glücksspiel auf nationaler oder subnationaler Ebene reguliert?
Casinos an Land können von privaten Unternehmen betrieben werden. Casinos bieten in der Regel Spiele wie Spielautomaten, Roulette, Blackjack und Poker an. Für den Betrieb einer Einrichtung (z.B. eines Casinos) ist jedoch eine Lizenz erforderlich. Das Lizenzierungssystem von Casinos wird durch das MGA geregelt. Das MGA unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Casino-Lizenzen im Hinblick auf die möglichen Arten der angebotenen Glücksspiele, die Gewinne und die maximale Anzahl von Spielautomaten wie folgt
Casinos mit einer A-Lizenz sind Casinos ohne Begrenzung der Einsätze und können 14 verschiedene Tischspiele mit unbegrenzten Einsätzen, Jackpots und Maximalgewinnen an allen Spielautomaten anbieten. Ein Casino des Typs A ist nur in einem Gebiet mit einer Bevölkerung von mindestens 1 Million Menschen erlaubt. Siehe hierzu auch Online Casino mit allen legalen Rechten.
Casinos mit B-Lizenz sind in der Regel Kur- oder Erholungscasinos mit maximal drei Arten von Tischspielen und begrenzten Einsätzen, Jackpots und Maximalgewinnen an allen Spielautomaten. Die maximale Anzahl von Spieltischen pro Casino beträgt drei. Die Anzahl der Spielautomaten ist auf 250 begrenzt. Während es für Casinos des Typs A keine Beschränkungen bezüglich des maximalen Einsatzes gibt, beträgt das Limit pro Einsatz in Casinos des Typs B 25 SFr. und der maximal angebotene Jackpot 25.000 SFr.
Casinos mit einer terrestrischen Lizenz können eine Verlängerung ihrer Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen beantragen. Nach den alten Gesetzen haben nur die staatlichen Unternehmen Swisslos und Loterie Romande die erforderlichen Konzessionen für Wett- und Lotteriedienstleistungen erhalten. Daran wird sich unter dem MGA höchstwahrscheinlich nichts ändern.
Niederlassungserlaubnis
Bitte beschreiben Sie die Zulassungskriterien für den Betrieb von Glücksspielen jeder Art oder Klassifizierung an Land. Begrenzt Ihre Gerichtsbarkeit die Anzahl der verfügbaren Lizenzen?
Casino-Lizenz
Lizenzen für Glücksspiele an Land können nur unter den folgenden Umständen erteilt werden:
- der Antragsteller:
- ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht und ihr Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt;
- ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt;
- legt Wirtschaftlichkeitsberechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass das Casino wirtschaftlich lebensfähig ist;
- legt die Massnahmen dar, die zu ergreifen sind, um die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Bemessung der Casinosteuer zu schaffen; oder
- stellt in einem Bericht den wirtschaftlichen Nutzen des Casinos für die Standortregion dar;
- dem Gesuchsteller und seinen wichtigsten Geschäftspartnern sowie den wirtschaftlich Berechtigten der Aktien und den wirtschaftlich Berechtigten der Aktien:
- geniessen einen guten Ruf; oder
- Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und einer unabhängigen Verwaltung;
- der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen und die wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen sowie auf Verlangen der ESBK die wichtigsten Geschäftspartner über ausreichende Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der verfügbaren Mittel nachweisen können;
- die Statuten, die Organisationsstruktur und -abläufe sowie die vertraglichen Verpflichtungen eine ordnungsgemässe und unabhängige Geschäftstätigkeit des Casinos gewährleisten; und
- der Kanton und die Gemeinde, in der sich der Standort befindet, sollte den Betrieb eines Casinos unterstützen.
- Der Bundesrat entscheidet über die Anzahl der verfügbaren Casino-Konzessionen und legt auch die geografischen Standorte der Casinos fest. Bis heute gibt es in der Schweiz 21 konzessionierte Casinos.
Wett- und Lotteriekonzession
Comlot vergibt die Lizenzen an interkantonale Anbieter von Lotterien und Wetten. Kleinlotterien und kleine Wettbüros können ihr Gesuch für eine kantonale Konzession bei der jeweiligen kantonalen Behörde einreichen. Für eine interkantonale Konzession muss der Anbieter gemäss Artikel 22 des GWG folgende Voraussetzungen erfüllen
- eine juristische Person nach Schweizer Recht;
- einen guten Ruf geniesst;
- stellt seine wirtschaftliche Situation dar;
- er muss finanzielle oder andere Investitionen in andere Unternehmen offenlegen;
- die rechtmässige Herkunft der verfügbaren Mittel nachweisen;
- eine einwandfreie Geschäftsführung und ihre Unabhängigkeit nach aussen garantiert;
- verfügt über ausreichende Mittel und garantiert, dass die Gewinne an die Spieler ausbezahlt werden;
- über ein Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt; und
- stellt sicher, dass die Betriebskosten, insbesondere Werbung und Löhne, in einem angemessenen Verhältnis zu den für karitative Zwecke zur Verfügung gestellten Mitteln stehen.
- Gemäss Artikel 23 des MGA und der heutigen Praxis sind jedoch nur Swisslos und die Loterie Romande berechtigt, interkantonale Lotterie- und Sportwettendienstleistungen zu erbringen. Weitere Konzessionen sind nicht vorgesehen.
Direktoren-, Beamten- und Eigentümerlizenzen
Müssen auch einzelne Direktoren, Führungskräfte oder Inhaber von Lizenznehmern lizenziert oder auf ihre Eignung überprüft werden?
Die Lizenz wird dem Betreiber des Casinos (juristische Person) erteilt. Natürliche Personen wie der Antragsteller, die wichtigsten Geschäftspartner sowie die wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien der juristischen Person müssen ihren guten Ruf und ihre ordnungsgemäße Geschäftsgebarung gemäss Artikel 8 lit. b des MGA nachweisen.
Auch die Arbeitsverträge der Mitarbeiter müssen vorgelegt werden.
Standort
Kann ein Glücksspielort Teil eines Ferienorts, eines Restaurants oder eines anderen Mehrzweckstandorts sein? Welche Einschränkungen gelten?
Ja, es gibt keine besonderen Vorschriften.
Passives/institutionelles Eigentum
Gibt es Bestimmungen für passives oder institutionelles Eigentum, die eine Ausnahme oder Änderung der Genehmigungsanforderungen ermöglichen?
Nein.
Verantwortliches Glücksspiel
Welche verantwortungsvollen Spielverpflichtungen gelten für Lizenznehmer?
Jedes Casino muss ein Sozialkonzept vorlegen (Artikel 76 des MGA).
Die folgenden Personen unterliegen gemäss Artikel 52 des MGA einem generellen Verbot des Glücksspiels an Land:
- Personen unter 18 Jahren;
- Personen, die von Casinos suspendiert sind;
- Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der ESBK;
- Angestellte von Casinos, die am Tagesgeschäft beteiligt sind;
- Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spielgeräte herstellen oder damit handeln; und
- Mitglieder des Direktoriums von Casinos.
- Darüber hinaus müssen Spieler, die zahlungsunfähig sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, vom Spielbetrieb des Casinos ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Spieler, die Wetteinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen stehen, sowie für Spieler, die den Betrieb eines Casinos negativ beeinflussen. Das Casino kann sich bei seiner Beurteilung auf die verfügbaren Daten und Annahmen stützen, darf aber die finanziellen Verhältnisse eines Spielers nicht untersuchen. Darüber hinaus kann der Spieler auch eine Selbstblockade beantragen. Das Casino muss die gesperrten Spieler registrieren und alle anderen Casinos in der Schweiz benachrichtigen. Die Sperre muss jedoch aufgehoben werden, sobald der Grund für die Sperre nicht mehr besteht. Schliesslich ist es den Casinos nicht gestattet, den Spielern Darlehen oder Vorschüsse zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Lotteriemarkt: Kurz gesagt, die Sozialschutzbestimmungen und die Akkreditierungsbedingungen fallen in die folgenden Kategorien einer wirksamen Prävention von problematischem Glücksspiel und Spielsucht:
- Information über Spielsucht und verantwortungsbewusstes Glücksspiel;
- Früherkennung von Risikopersonen;
- Ausbildung und Sensibilisierung des Personals (Organisatoren und Verkaufsstellen);
- risikomindernde Produktkonzepte und -gestaltungen;
- Beschränkungen in Bezug auf Alter, Zugang und Einsätze;
- Verhängung von Verboten; und
- Überwachung der Umsetzung und der Auswirkungen der Sozialschutzvorschriften.
- Steuern
- Welche Art von Steuer und welcher Steuersatz gilt für jede Form rechtmäßiger Glücksspielaktivitäten an Land?
Landgebundene KasinosKasinos
Gemäss Schweizer Verfassung sind Casinos auf der Grundlage ihrer Brutto-Glücksspieleinnahmen steuerpflichtig. Der Steuersatz kann zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Brutto-Glücksspieleinnahmen variieren, doch können Casinos bei ausserordentlichen wirtschaftlichen Bedingungen eine Senkung des Satzes beantragen. Im Allgemeinen zahlen Casinos 40 Prozent Steuern auf Bruttoeinnahmen bis zu SFr10 Millionen. Wenn die Bruttoeinnahmen diese Summe übersteigen, erhöht sich der Steuersatz um 0,5 Prozent pro Million Schweizer Franken. Der Bund kann die derzeitige Höhe der Steuersätze bis zu 80 Prozent ändern (Artikel 120 des GwG und Artikel 114 der Geldspielverordnung (GwV)).
Spielerinnen und Spieler
Für die Spieler sind Casino-Gewinne von individuellen Steuern befreit, wenn die Gewinne aus lizenzierten Schweizer Casinos stammen. Dagegen sind Gewinne aus nicht zugelassenen Casino-Spielen nicht steuerfrei, sondern einkommenssteuerpflichtig.
LotterienBetreiber
Die Kantone verwenden die Nettogewinne aus Lotterien und Sportwetten ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Artikel 125 des MGA).
Spieler
Wett- und Lotteriegewinne bis zu SFr1m sind steuerpflichtig. Gewinne von mehr als SFr1 Mio. unterliegen der Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Bundesebene, wenn die Glücksspielaktivität in der Schweiz ausgeübt wird. Der Quellensteuerbetrag wird bei der Auszahlung des Wett- oder Lotteriegewinns automatisch abgezogen. Er kann dann jedoch vom Spieler zurückgefordert werden, wenn der Gewinn in seiner individuellen Steuererklärung als steuerbares Einkommen deklariert wird. Die anwendbaren Steuersätze variieren je nach Gesamteinkommen und Wohnsitz erheblich.